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Herzlich willkommen zum Dialog Pflegekammer

das Für und Wider und die Gründung von Landespflegekammern wird in Deutschland derzeit engagiert diskutiert. Wir möchten daher mit Ihnen, den beruflich Pflegenden in Brandenburg, ins Gespräch kommen und gemeinsam den „Dialog Pflegekammer“ führen. Wir werden Sie darüber informieren, was eine Pflegekammer leisten kann und wo ihre Grenzen sind. Als Pflegefachkraft wären Sie zudem unmittelbar von einer Pflegekammergründung betroffen. Daher werden wir die Pflegefachkräfte in einer repräsentativen Befragung um Ihre Meinung bitten. Uns ist dabei besonders wichtig: Der Dialog ist ergebnisoffen – machen Sie mit! Die Ergebnisse von Dialog und Befragung werden in einem Bericht veröffentlicht. Der Brandenburger Landtag erhält diesen zusammen mit einer Empfehlung, ob eine Landespflegekammer gegründet werden soll oder nicht. Wir freuen uns auf Ihre Meinung und einen lebendigen Dialog. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Ihr Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

Warum der Dialog Pflegekammer Brandenburg?

In Brandenburg wurde noch nicht entschieden, ob eine Pflegekammer gegründet werden soll. Anders als in den meisten anderen Bundesländern, die Befragungen zum Thema Pflegekammer durchgeführt haben, wurde in Brandenburg im Vorfeld keine politische Entscheidung über die Gründung oder Nicht-Gründung gefällt. Der „Dialog Pflegekammer Brandenburg“ ist ein ergebnisoffener Prozess und kann – in Teilen – durch die Pflegekräfte mitgestaltet werden.

Der Brandenburger Landtag hat im Frühjahr 2015 festgestellt, dass die mögliche „Errichtung einer Pflegekammer nur in breitem Konsens mit den Betroffenen“ stattfinden soll. Daher hat er die Landesregierung beauftragt, die Haltung der Pflegekräfte im Land zu einer solchen Kammer zu ermitteln, bevor eine politische Entscheidung gefällt wird. Der „Dialog Pflegekammer Brandenburg“ hat dabei die Aufgabe, alle Pflegekräfte in Brandenburg umfassend, neutral und ohne Wertung zum Thema Pflegekammer zu informieren. Sein Ziel ist, die politische Diskussion in die Öffentlichkeit zu tragen und die Pflegekräfte zu erreichen. Im Anschluss und damit verschränkt erfolgt die repräsentative Befragung.

Befragung der Brandenburger Pflegekräfte ab Mai 2018

Ab Mai 2018 werden die Brandenburger Pflegekräfte zur Einführung einer Pflegekammer befragt. Die Meinung der Pflegefachkräfte wird durch eine repräsentative Befragung im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg (MASGF) ermittelt. Befragt werden ca. 2.000 Pflegefachkräfte und zukünftige Pflegefachkräfte, die nach repräsentativen Kriterien ausgewählt werden. Sie bilden in ihrer Zusammensetzung die Gesamtheit aller Pflegefachkräfte in Brandenburg ab. Die Befragungsergebnisse sind so auf die Gesamtheit der Brandenburger Pflegekräfte übertragbar.

Wie geht es nach der Befragung weiter?

Die Ergebnisse der Befragung und des Dialogs Pflegekammer werden dem Brandenburger Landtag in einem Bericht vorgelegt, mit einer Empfehlung, ob eine Landespflegekammer gegründet werden soll oder nicht. Erst danach wird über die Gründung, bzw. Nicht-Gründung einer Pflegekammer entschieden.

Sollte der Beschluss gefasst werden, eine Landespflegekammer in Brandenburg einzurichten, folgt eine zwei- bis dreijährige Gründungsphase. In dieser Zeit würden zunächst die gesetzlichen Grundlagen für die Kammer geschaffen. Außerdem würde gegebenenfalls eine Art Errichtungsausschuss aus Pflegefachkräften die Gründung der Landespflegekammer vorbereiten. Diese Phase würde nach Wahl der ersten Kammerversammlung mit der Gründungsversammlung der Kammer abgeschlossen werden. Danach könnte dann die Pflegekammer ihre Arbeit aufnehmen.

Was ist eine Pflegekammer?

Berufsgruppen organisieren sich zum Teil eigenverantwortlich in Kammern – man spricht dabei auch von Standesvertretungen. Beispiele sind die Landesärzte- oder Landesapothekerkammer Brandenburg.

Eine Pflegekammer würde auf Basis eines Landesgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Das Land Brandenburg würde an die Kammer Aufgaben übertragen, um sie von den Betroffenen selbstständig regeln zu lassen. Die Pflegekammer würde bestimmte Interessen der Pflegefachkräfte vertreten. Die Tätigkeiten der Pflegekammer würden vom zuständigen Landesministerium beaufsichtigt.

Wie ist eine Pflegekammer organisiert?

Eine Pflegekammer ist landesweit organisiert und wäre gesetzlich im Heilberufe-Kammergesetz oder in einem separaten Kammergesetz verankert. Per Gesetz wären alle Angehörigen der Pflegefachberufe Pflichtmitglieder. Sie würden aus ihrer Mitte die Vertreterinnen und Vertreter für die Kammerversammlung wählen, die wiederum die Satzung festlegen. Darin werden die Aufgaben der Kammer und ihrer Organe (z.B. Vertreterversammlung, Vorstand, ggf. Ausschüsse etc.) erläutert und geregelt. Die Satzung definiert außerdem die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, ihre Arbeitsweise oder auch die Einrichtung einer Geschäftsstelle und wie diese mit Personal zu besetzen ist.

Wie wird eine Pflegekammer finanziert?

Eine Pflegekammer finanziert die Umsetzung ihrer Aufgaben über die Beiträge ihrer Mitglieder. Die Beitragshöhe würde durch die von allen Mitgliedern gewählte Kammerversammlung festgelegt. In der Regel orientieren sich die Mitgliedsbeiträge am Einkommen eines Mitglieds. Beispielhaft finden Sie hier die Beitragsordnung der Pflegekammer Rheinland-Pfalz.

Allerdings würde eine Brandenburger Pflegekammer nach ihrer Gründung selbst über ihre eigene Beitragsordnung in der Kammerversammlung entscheiden. Das Beispiel aus Rheinland-Pfalz zeigt daher eine Möglichkeit auf – es darf nicht als allgemeingültiges Beispiel verstanden werden.

Welche Aufgaben hat eine Pflegekammer?

Eine Pflegekammer würde bestimmte Interessen ihrer Mitglieder – also der Pflegefachkräfte – gegenüber Politik, Staat und Gesellschaft sowie den Akteuren im Gesundheitswesen vertreten. Sie wäre dabei finanziell und organisatorisch unabhängig.

Eine Pflegekammer hätte die Aufgabe

eine Berufsordnung zu erlassen und diese zu überwachen, in der die Berufspflichten für die Fachrichtungen in der Pflege sowie eine Berufsethik festgelegt werden.

die Qualität der Pflegeprofession zu sichern. Hierfür würde sie Standards und Qualitätskriterien für Ausbildung und Praxis sowie Fort- und Weiterbildung definieren.

die Interessen ihrer Mitglieder finanziell und organisatorisch unabhängig zu vertreten. Sie würde z.B. bei Gesetzgebungsverfahren angehört, Gutachten anfertigen, Sachverständige benennen oder als Schiedsstelle fungieren.

ihre Mitglieder zu registrieren.

ihre Mitglieder über aktuelle Entwicklungen im Berufsfeld zu informieren und in juristischen, ethischen, fachlichen und berufspolitischen Fragen zu beraten.

 

Eine Pflegekammer wird

nicht Gewerkschaften und Berufsverbände ersetzen.

keine zusätzliche Altersversorgung für Pflegekräfte aufbauen.

nicht die Arbeitsbedingungen vor Ort beeinflussen oder Qualitätsprüfungen vornehmen.

keine Gebührenordnungen von pflegerischen Leistungen mit den Kostenträgern verhandeln.

keine Tarifverhandlungen führen.

Wer wäre Mitglied?

Pflichtmitglieder in einer Pflegekammer würden alle Pflegefachkräfte, die in Brandenburg tätig sind. Außerdem müssen sie über eine der folgenden Berufsqualifikationen verfügen:

Altenpflegerin und -pfleger

Gesundheits- und Kranken- pflegerin und -pfleger

Gesundheits- und Kinder- krankenpflegerin und -pfleger

Kranken- schwester und Krankenpfleger

Kinderkranken- schwester und -krankenpfleger

(perspektivisch) Pflegefachfrau und Pflegefachmann

Auszubildende, Studierende und Angehörige der Assistenzberufe (wie staatlich anerkannte Altenpflegehelferin und -helfer, Krankenpflegehelferin und -helfer, Gesundheits- und Pflegeassistentin und -assistent) könnte die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Pflegekammer mit eingeschränkten Rechten und Pflichten eingeräumt werden.

Informationen zur repräsentativen Befragung

Die Meinung der Pflegefachkräfte in Brandenburg zu einer Pflegekammergründung wird ab Mai 2018 durch eine repräsentative Befragung ermittelt. Mit der Befragung wurde das unabhängige Forschungsinstitut Psyma Health & CARE beauftragt.

Die Befragung erfolgt auf zwei Wegen: Sie können Sich selbst registrieren, um sich online oder telefonisch befragen zu lassen (s.u.). Es kann aber auch sein, dass Sie im Rahmen der Zufallsstichprobe ermittelt wurden. Dann wird unser Befragungsinstitut mit der Bitte auf Sie zukommen, an der repräsentativen Befragung teilzunehmen.

Insgesamt werden ca. 2.000 nach repräsentativen Kriterien ausgewählte Pflegefachkräfte befragt. Sie bilden in ihrer Zusammensetzung die Gesamtheit aller Pflegefachkräfte ab, so dass die ermittelten Befragungsergebnisse übertragbar sind. Befragt werden Pflegefachkräfte sowie gegebenenfalls die Auszubildenden/Studierenden in den Bereichen Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege.

Die Befragung ist bereits abgeschlossen. Hier gehts zu den Ergebnissen

Ergebnisse und weiteres Vorgehen

Die Ergebnisse des „Dialogs Pflegekammer“ liegen vor – und sie sind vielschichtig und in Teilen widersprüchlich. Einigkeit besteht darüber, dass sich die Pflegefachkräfte in Brandenburg eine wirkungsvolle Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft wünschen, die mit einer Stimme spricht. Sie wollen nicht länger hinnehmen, dass ihre Interessen weiterhin hintenanstehen. Wie aber dieses Ziel erreicht werden soll, wird unterschiedlich beurteilt.
 
Machen Sie sich selbst ein Bild von den Ergebnissen der Dialog-Veranstaltungen und der repräsentativen Befragung. Hier geht’s zum Abschlussbericht und hier zum kommentierten Fragebogen.
 
Das Gesundheitsministerium Brandenburg hatte sich daher im Februar 2019 entschlossen, gemeinsam mit den Brandenburger Akteuren aus der Pflege den Dialog Pflegekammer im Frühjahr 2019 weiterzuführen. Es forderte die Berufs- und Schulverbände aus der Pflege, die Gewerkschaft, die Arbeitgeberverbände etc. auf, die vorliegenden Ergebnisse zu bewerten und dem Gesundheitsministerium ihre Schlussfolgerungen bis Ende März 2019 mitzuteilen.
 
Darüber hinaus analysierte auch das Gesundheitsministerium seinerseits die vorliegenden Ergebnisse sowie den Input der Brandenburger Akteure. Ende Mai übermittelte das Gesundheitsministerium die daraus resultierende Empfehlung zum weiteren Vorgehen im „Dialog Pflegekammer“ an den zuständigen Landtagsausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Dieser beschäftigte sich in seiner letzten Ausschusssitzung am 29. Mai 2019 mit den Empfehlungen. Die Entscheidung, ob in Brandenburg eine Landespflegekammer errichtet werden wird, wird in der kommenden Legislaturperiode getroffen werden.
 
Hier finden Sie die Empfehlung des MASGF an den Landtag zur Ansicht.

 

 

Infomaterial zum Download

Unterstützen Sie die Bewerbung des Dialog Pflegekammer Brandenburg. Hier finden Sie individualisierbare Plakate sowie den offiziellen Flyer zum Downloaden und Ausdrucken! Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Darüber hinaus stehen Ihnen weitere Materialien zur eigenständigen Durchführung einer Veranstaltung in Ihrer Einrichtung zur Verfügung.

Fragen und Antworten

Eine Pflegekammer ist eine landesweit organisierte Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.), die der Selbstverwaltung eines Berufsstandes dient. An diese gibt der Staat auf Basis eines Landesgesetzes bestimmte Aufgaben ab, um sie von den Betroffenen selbstständig regeln zu lassen. Hier wird auch festgeschrieben, dass die Angehörigen der Pflegefachberufe Pflichtmitglieder in einer Pflegekammer sind. Die Kammer selbst gibt sich eine Satzung in der sie Ihre Ziele, Organisationsform, Besetzung des Vorstandes etc. selbst regelt. Das für die Pflegekammer zuständige Landesministerium übt wiederum die Rechtsaufsicht über diese aus.

Berufskammern sind Selbstverwaltungsorgane, an die der Staat eigene, hoheitliche Aufgaben abgegeben hat. Solche Selbstverwaltungsrechte können nur dann an eine Berufsgruppe übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass diese Rechte nicht nur von einem Teil der Berufsgruppe wahrgenommen werden (Majoritätsprinzip).

Der Staat ist verpflichtet, dieses Majoritätsprinzip zu gewährleisten und er erreicht dies durch die Pflichtmitgliedschaft. So kann der Staat (z. B. die Landesregierung oder ein Landesministerium) sicher sein, dass bei Verhandlungen mit der Kammer, diese die Mehrheit der Berufsgruppe repräsentiert. Aber auch nach innen, z. B. bei der Festlegung einer Berufsordnung, kann die Kammerversammlung und/oder der Vorstand der Kammer Beschlüsse fassen, die für alle in der Berufsgruppe gelten. Die Wirkung des Majoritätsprinzips wäre ohne die Pflichtmitgliedschaft nicht sicherzustellen.

Pflichtmitglieder in einer Pflegekammer wären alle Pflegefachkräfte, die in Brandenburg tätig sind. Außerdem müssen sie über folgende Berufsqualifikation verfügen:

• Altenpflegerin und -pfleger,

• Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger oder

• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger

oder

• Krankenschwester und Krankenpfleger,

• Kinderkrankenschwester und -krankenpfleger.

• (perspektivisch: Pflegefachfrau und Pflegefachmann)

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass nur die Pflegefachkräfte (nicht aber die Assistenzberufe/Pflegehilfskräfte etc.) einen „anderen Heilberuf“ im rechtlichen Sinne ausüben. Nur diese stellen aus Sicht des Verfassungsgerichtes eine „bestimmbare Berufsgruppe“ dar.

Voraussetzung für einen so weitreichenden Grundrechtseingriff, wie ihn eine Pflichtmitgliedschaft darstellt, ist aber, diesen auf eine „bestimmbare Berufsgruppe“ anzuwenden.

Weder Auszubildende/Studierende noch die Angehörigen der Assistenzberufe/Pflegehelfer/innen gehören nach dieser juristischen Definition zu einer „bestimmbaren Berufsgruppe“; denn sie unterstehen der Fachaufsicht der Pflegefachkräfte und üben ihren Beruf daher nicht selbständig aus.

Daher kommt für diese Gruppen eine Pflichtmitgliedschaft nicht in Frage.

Eine freiwillige Mitgliedschaft wäre jedoch prinzipiell denkbar. Damit es dazu kommen kann, müsste dies im Gesetz zur Pflegekammer verankert und ggf. zusätzlich in der Satzung der Kammer noch näher ausgeführt werden.

Im Rahmen eines Kammergesetzes würde eine gesetzliche Registrierungspflicht bestehen. Verweigert man sich dieser, können Zwangsmaßnahmen, wie z. B. eine Mahngebühr durch die Kammer veranlasst werden. Entziehen könnte man sich einer Mitgliedschaft in einer Landespflegekammer Brandenburg nur durch Berufsaufgabe oder Wegzug.

Sollte es zu einer Brandenburger Pflegekammer kommen, wären Sie solange Pflichtmitglied, wie Sie Ihren Beruf im Land Brandenburg ausüben.

Auszubildende, Studierende und Angehörige der Assistenzberufe (wie staatlich anerkannte Altenpflegehelferin und -helfer, Krankenpflegehelferin und -helfer, Gesundheits- und Pflegeassistentin und -assistent) könnte (entsprechende Regelungen vorausgesetzt) die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Pflegekammer mit eingeschränkten Rechten und Pflichten eingeräumt werden. Darüber hinaus käme auch für Pflegefachpersonen, die nicht in Brandenburg tätig sind, eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage.

Eine Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte besteht grundsätzlich bereits jetzt, auch ohne eine Pflegekammer. Durch diese Verpflichtung wird gewährleistet, dass die Berufsausübenden mit der beruflichen Entwicklung Stand halten.

Zukünftig könnte diese Pflicht durch eine Pflegekammer ggf. transparenter geregelt und unterstützt werden. Dabei würde die Fort- und Weiterbildungsordnung von denjenigen gestaltet, die sie selbst betrifft: den Kammermitgliedern bzw. der von ihnen gewählten Kammerversammlung. Durch eine Kammer könnten bestimmten Gütekriterien vereinbart werden, die für eine Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung benötigt würden.

Die Beitragsordnung, in der die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages geregelt ist, würde durch die Kammerversammlung festgelegt werden.

Der Mitgliedsbeitrag würde zur Umsetzung der Aufgaben der Pflegekammer und ihrer dafür notwendigen Strukturen genutzt. Also z. B. zur Deckung der Kosten:

  • der Informations und Beratungstätigkeiten für die Mitglieder,
  • für die Vertretung der Berufsgruppe nach innen und außen,
  • für die Geschäftsstelle und deren Ausstattung,
  • der Kammerorgane (z. B. Kammerversammlung, Vorstand)
  • und der Arbeitsgruppen der Kammer.

Der Arbeitgeber wäre nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag der Pflegekammer zu übernehmen, kann sich aber freiwillig dazu bereit erklären. Die Kosten könnten ansonsten von der Pflegekraft steuerlich geltend gemacht werden.

Die Höhe und Entrichtungsformen des Beitrages würde durch die Kammerversammlung in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung selbst wäre in der Satzung der Kammer verankert.

Eine Kammerversammlung ist die durch die Kammermitglieder demokratisch gewählte Vertretung aller Kammermitglieder.

Nein, die Aufgaben anderer (berufsständischer) Institutionen, Zusammenschlüsse und Verbände würden durch eine Brandenburger Pflegekammer nicht ersetzt.

Gewerkschaften, wie z. B. verdi, vertreten die arbeitsrechtlichen Interessen von Pflegekräften gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitgeberverbänden. Nur sie führen Tarifverhandlungen und handeln Tarifverträge aus.

Berufsverbände, wie z. B. der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V., der Landespflegerat e.V. oder der Deutsche Pflegeverband e.V., vertreten überregional und landes- und/oder bundesweit die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie betreiben Lobbyarbeit, um die Verwirklichung der Interessen aller Pflegefachkräfte in Deutschland voranzubringen.

Die Pflegekassen als Träger der sozialen gesetzlichen Pflegeversicherung verhandeln die Gebührenordnungen von pflegerischen Leistungen mit den Kostenträgern.

Nein. Für vor dem 01.01.1995 nicht verkammerte Berufsgruppen ist es nicht mehr möglich, eine eigene berufsständische Versorgung aufzubauen, die die Rentenversicherungspflicht ihrer abhängig Beschäftigten Mitglieder ersetzt.

Der Bundesgesetzgeber hat Mitte der 1990er Jahre zur „Festigung der Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung“ im SGB VI entschieden, dass eine Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann möglich ist, wenn für die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe „bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufskammer bestanden haben muss“. Dies trifft auf die potentiellen Mitglieder einer Landespflegekammer Brandenburg nicht zu.

Um eine Pflegekammer aufzubauen und zu führen, bedarf es bestimmter Strukturen (z. B. Organe der Kammer, Geschäftsstelle), die die Entscheidungen der Kammer fällen und im Tagesgeschäft ihre Aufgaben wie Informations- und Beratungstätigkeit, die Verwaltung der Aktivitäten und der Mitglieder oder z.B. die Lobby- und Fachaufgaben wahrnehmen. Dafür wird die ehrenamtliche Mitarbeit von Kammermitgliedern in den Gremien und Organen der Kammer sowie hauptamtliches Personal in der Geschäftsstelle benötigt.

Grundsätzlich liegt es im Interesse der Kammer selbst, den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, um ihre Ressourcen vor allem in die Fachaufgaben stecken zu können. Die Kontrolle hierüber liegt wiederum bei den Kammermitgliedern selbst, die sie z.B. auf den Versammlungen der Kammer und über die Entlastung ihres Vorstandes ausgeübt werden kann.

Eine Pflegekammer würde eine Berufsordnung beschließen, in der die Berufspflichten definiert und die Standards für eine gute pflegerische Versorgung durch die Berufsgruppe definiert werden. Zudem würde sie in der Berufsordnung für den Umgang mit berufsethischen Fragestellungen eine Berufsethik erlassen. Läge ein Verstoß gegen diese Berufsordnung vor, könnte die Kammer eine Anhörung vor einem Schiedsgericht oder ein Berufsgerichtsverfahren einberufen. Außerdem könnte die Kammer die Pflegefachpersonen in berufsrechtlichen und -ethischen Fragen beraten und unterstützen.

Das oberste Gremium einer Pflegekammer ist die Kammerversammlung, die demokratisch von allen Mitgliedern gewählt wird. Diese entscheidet jährlich über den Haushalt und den künftigen Mitteleinsatz der Kammer und überwacht die korrekte Mittelverwendung.

Die Rechtsaufsicht über die Pflegekammer obliegt dem zuständigen Landesministerium.

Ja, eine Pflegekammer wird von Ihren Organen (der Kammerversammlung und dem Vorstand) ehrenamtlich geleitet.

Diese ehrenamtliche Verfasstheit der Kammer kann im Kammergesetz selbst geregelt sein (wie z.B. im Kammergesetz in Niedersachsen). Es ist aber auch denkbar, dass diese Regelung im Gesetz offen gelassen und dann in der Kammersatzung (wie z. B. bei der Pflegekammer Rheinland-Pfalz) festgelegt wird.

Ob und in welcher Höhe den ehrenamtlich Tätigen Kosten erstattet (z.B. Reisekosten) und ggf. Aufwandsentschädigungen für Sitzungstätigkeiten gezahlt werden, würde von der Kammerversammlung selbst festgesetzt.

Die Pflegekammer wäre auf den Einsatz ihrer Mitglieder angewiesen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten sich zu engagieren, z. B. in der Kammerversammlung, im Vorstand oder in Ausschüssen und Arbeitskreisen.

Rheinland-Pfalz:

Rheinland-Pfalz gründete die erste Pflegekammer in Deutschland. Im Dezember 2015 fand die Wahl zur Vertreterversammlung statt. Konstituierende Sitzung war im Januar 2016, am 2. März 2016 wurde der Vorstand gewählt. Präsident der Pflegekammer Rheinland-Pfalz ist derzeit Markus Mai.

Link: http://www.pflegekammer-rlp.de

 

Niedersachsen:

Im Dezember 2016 hat der niedersächsische Landtag das Gesetz zur Errichtung einer Pflegekammer verabschiedet. Der vom Sozialministerium berufene Errichtungsausschuss bereitet die Arbeit der Pflegekammer Niedersachsen seit März 2017 vor. Der Zeitraum für die Wahl zur Kammerversammlung erstreckt sich vom 13. bis 28. Juni 2018.

Link: www.pflegekammer-nds.de

 

Schleswig-Holstein

Der Landtag verabschiedete im Juli 2017 das Gesetz zur Errichtung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein. Der Errichtungsausschuss wurde Ende 2015 berufen und nahm im Januar 2016 die Arbeit auf. Seit Anfang 2017 werden die Kammermitglieder registriert. Zwischen dem 1. März und dem 3. April 2018 fand die Wahl zur Kammerversammlung statt.

Link: http://www.pflegeberufekammer-sh.de

 

In weiteren Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg) gibt es verschiedene Aktivitäten Seitens der Landesregierungen, die sich für die Gründung einer Pflegekammer einsetzen.

Im Jahr 2015 waren in Brandenburg insgesamt ca. 50.000 Pflegekräfte (also Pflegefachkräfte und Angehörige der Assistenzberufe) in den verschiedenen Berufszweigen beschäftigt.  Darüber hinaus absolvieren aktuell ca. 4.000 zukünftige Pflegekräfte ihre Ausbildung bzw. stehen im Studium.

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dialog-pflegekammer(at)neueshandeln.de

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